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Wer seinen Kapitalbedarf für einen vorgezogenen Ausstieg berechnet, addiert Lebenshaltung, Wohnkosten und einen Puffer. Eine Position wird dabei regelmäßig übersehen, obwohl sie monatlich anfällt und mit dem Vermögen wächst.
Mit dem Ende der Erwerbstätigkeit endet auch die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer. An ihre Stelle tritt in der Regel die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, und deren Beitragsberechnung folgt anderen Regeln.
Der Unterschied ist erheblich: Als Arbeitnehmer zählt das Arbeitsentgelt, als freiwillig versicherte Person zählen sämtliche Einkünfte.
Warum sich der Versichertenstatus ändert
Wer finanzielle Unabhängigkeit plant, geht meist davon aus, dass sich an der Versicherung nichts ändert. Tatsächlich wechselt der Status automatisch.
Die daraus folgenden Fragen lauten:
- Welche Einkünfte in die Beitragsberechnung eingehen;
- Welcher Mindestbeitrag auch ohne Einkünfte anfällt;
- Ab welcher Höhe eine Obergrenze greift;
- Ab eine private Absicherung eine Alternative darstellt.
- Der erste Punkt ist derjenige, der die Kalkulation am stärksten verändert.
Was als beitragspflichtig gilt
Die Bemessungsgrundlage ist bei freiwillig Versicherten bewusst weit gefasst.
Die Verbraucherzentrale erläutert, dass bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten das Arbeitseinkommen nicht die alleinige Grundlage bildet, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen wird, sodass beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
Dieselbe Quelle nennt ein Beispiel für den umgekehrten Fall: Liegen die Einnahmen einer nicht erwerbstätigen Person unterhalb des Mindesteinkommens, wird der Beitrag von diesem Mindestwert berechnet, wozu noch der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung hinzukommen.
Was daraus folgt
Ein Depot, das Erträge abwirft, erhöht damit nicht nur die Steuerlast, sondern auch den Krankenversicherungsbeitrag. Beide Belastungen greifen nebeneinander.
Zu beachten ist zudem, dass steuerliche Freibeträge für die Beitragsberechnung nicht gelten. Der Sparer-Pauschbetrag mindert die Abgeltungsteuer, nicht jedoch die beitragspflichtigen Einnahmen.
Das führt zu einer Konstellation, die viele überrascht: Erträge, die steuerlich unbelastet bleiben, können gleichwohl beitragspflichtig sein. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht folgen an dieser Stelle unterschiedlichen Systematiken.
Die Rechengrößen
Die relevanten Werte werden jährlich angepasst und sind öffentlich bekannt.
Das Bundesgesundheitsministerium führt aus, dass sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern die Einkünfte insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat berücksichtigt werden, dass der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen beträgt und der ermäßigte Satz 14,0 Prozent für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt.
Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag sowie der Beitrag zur Pflegeversicherung, dessen Satz davon abhängt, ob Kinder vorhanden sind.
Mindest- und Höchstgrenze
Nach unten begrenzt ein Mindestwert die Bemessungsgrundlage. Auch wer gar keine Einkünfte erzielt, zahlt einen Beitrag, der aus diesem Mindestwert berechnet wird.
Nach oben wirkt die Beitragsbemessungsgrenze. Einkünfte oberhalb dieses Betrags erhöhen den Beitrag nicht weiter, sodass der Beitrag einen Höchstwert erreicht und dort verharrt.
Was das für die Kapitalbedarfsrechnung bedeutet
Die praktische Konsequenz lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Ein Teil der Erträge fließt in den Krankenversicherungsbeitrag, bevor er für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Wer eine Entnahmerate festlegt, muss diesen Betrag zusätzlich zur Steuer einkalkulieren. Da der Beitragssatz ohne Arbeitgeberanteil vollständig vom Mitglied getragen wird, ist die Belastung höher als in der Erwerbsphase gewohnt.
Zugleich wirkt die Obergrenze entlastend. Oberhalb eines bestimmten Ertragsniveaus steigt der Beitrag nicht weiter, was den Anteil an den Gesamteinkünften mit wachsendem Vermögen sinken lässt.
Die Belastung verläuft damit nicht linear. Sie ist im unteren Bereich durch den Mindestbeitrag nach unten begrenzt, steigt dann proportional an und bleibt ab der Bemessungsgrenze konstant.
Die private Absicherung als Alternative
Der Wechsel in eine private Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und folgt einer völlig anderen Logik.
Dort richtet sich der Beitrag nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. Für Personen mit hohen Kapitalerträgen kann das rechnerisch günstiger ausfallen.
Dem stehen andere Eigenschaften gegenüber: Die Beiträge entwickeln sich über die Jahre unabhängig vom Einkommen, eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen existiert nicht, und die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist an enge Voraussetzungen geknüpft.
Diese Entscheidung ist damit langfristiger Natur und sollte nicht allein anhand des aktuellen Beitragsvergleichs getroffen werden.
Was in die Planung gehört
- Für eine belastbare Rechnung sind folgende Punkte zu klären:
- Der voraussichtliche Status nach dem Ausstieg;
- Die zu erwartenden Einkünfte aus allen Quellen, nicht nur aus dem Depot;
- Der Mindestbeitrag als Untergrenze für die Kalkulation;
- Der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse, der zwischen den Kassen abweicht;
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung;
- Die jährliche Einkommensabfrage, zu der freiwillig Versicherte verpflichtet sind.
Der letzte Punkt hat praktische Bedeutung: Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und später anhand des Steuerbescheids korrigiert, was zu Nachzahlungen führen kann.
Daraus ergibt sich eine Empfehlung zur Liquiditätsplanung. Ein Jahr mit hohen realisierten Gewinnen wirkt sich erst mit zeitlichem Abstand auf den Beitrag aus, sodass die entsprechende Nachzahlung in einem Jahr fällig werden kann, in dem die Erträge bereits wieder niedriger ausfallen.
Die genannten Rechengrößen werden jährlich angepasst. Die Angaben geben den Stand der zitierten Quellen wieder und ersetzen keine individuelle Beratung.